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ifst-Stellungnahmen 2018
Gesammelte Positionen zu Anwendungsschwierigkeiten bei der einkommensteuerlichen Behandlung von Sachzuwendungen
Institut Finanzen und Steuern
978-3-89737-185-9
2018 / 44 S.
Materialien

Kurzbeschreibung

Zu den großen Megatrends, die international auf wirtschaftliche Entwicklungen und Steuersysteme einwirken, zählen die zunehmende Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen und der rund um den Globus anziehende steuerliche Wettbewerb der Nationen um Direktinvestitionen und um immaterielles Knowhow. Das Institut Finanzen und Steuern arbeitet hierzu an steuerwissenschaftlichen und -politischen Schriftenprojekten.

Einkommensteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme rund um den betrieblichen Einsatz von Sachzuwendungen scheinen dagegen für den Außenstehenden ein eher unbedeutendes Thema zu sein, geht es doch - wenn man den Einzelfall betrachtet - typischerweise um kleinteilige Beträge.

Das ist allerdings nicht richtig, wie die vorliegende Umfrage aus Perspektive der Wirtschaft zeigt. Die derzeitigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen lassen zu den betroffenen Massensachverhalten nämlich gerade keine einfache digital-automationsgestützte steuerliche Erfassung im Unternehmen zu und binden in den Unternehmen daher verhältnismäßig weit mehr Personalkraft, als angemessen wäre. Wird bspw. ein typischer kleiner Werbeartikel eingesetzt oder dem Geschäftspartner eine kleine Aufmerksamkeit zugewandt, können damit so zahlreiche steuerliche Fragestellungen verbunden sein, dass der Anwender hier „kapituliert“: Er wird die betroffenen Sachverhalte im Zweifel „überbesteuern“ oder sein Verhalten auch direkt entsprechend anpassen und weniger Werbung einsetzen.

Als Konsens der Umfrage lässt sich aus unternehmerischer Anwenderperspektive zusammenfassen, dass



(1) der Einsatz typischer kleiner Werbeartikel - das Marketinginstrument gerade des Mittelstands - und kleiner sozialadäquater geschäftlicher Aufmerksamkeiten wie etwa einem Blumenstrauß und

(2) die Durchführung betrieblicher und geschäftlicher Veranstaltungen



für die Unternehmen einen überbordenden Erfüllungsaufwand verursacht, der in keinem rechten Maße mehr zu den jeweils gesetzlich verfolgten Zielen steht.

Deutlich wurde, dass die Unternehmen nicht nur im Ausnahmefall die geltenden - gesetzlichen wie verwaltungsseitig etablierten - steuerlichen Regelungen rechtstatsächlich nicht anwenden können. Das gilt insbesondere mit Blick auf die beim Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschäftsgeschenke in § 4 Absatz 5 Nr. 1 EStG geregelte Freigrenze pro Wirtschaftsjahr und Empfänger von 35 €. Zu ihren Lasten wenden zahlreiche Unternehmen diese Freigrenze nicht an und verzichten dafür auf jeglichen Betriebsausgabenabzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen. Ein Konzeptwechsel bei dieser Freigrenze - hin zu einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze - könnte für deutliche Vereinfachung sorgen.

Bei der Pauschalbesteuerung betrieblich veranlasster Sachzuwendungen (vor allem: § 37b EStG) sind zwei große „Problemzonen“ auseinanderzuhalten, bei denen jeweils nur durch eine weitergehende „echte Pauschalierung“ für ein Aufatmen in den Betrieben gesorgt werden könnte:

Das ist zum einen der „kleinteilige Bereich“ geschäftlicher Aufmerksamkeiten bis zu einer sozialadäquaten Aufmerksamkeitsgrenze. Hier sollte durch eine entsprechende Freigrenze oder einen Freibetrag typisierend berücksichtigt werden, dass der Empfänger bei diesen Sachverhalten ohnehin regelmäßig nicht bereichert sein wird. Das würde sich in Arbeitnehmerfällen entsprechend auch auf die Sozialversicherungspflicht auswirken, die derzeit bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer die eigentlich intendierte Vereinfachungswirkung der § 37b EStG-Pauschalsteuer ad absurdum führt.

Fast alle Unternehmen, die Veranstaltungen (bspw. Betriebs- und Jubiläumsfeiern oder etwa Incentive-Veranstaltungen) durchführen, beklagen außerdem den immensen Bürokratieaufwand, der mit der richtigen steuerlichen Deklaration der Veranstaltungen verbunden ist.